Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stelle:
Der erste Schritt im Verfahren ist in jedem Fall die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stelle, die für Ihren Abschluss zuständig ist. Hier können Sie erfahren, welche Voraussetzungen für einen Anerkennungsantrag erfüllt sein müssen und welche Nachweise Sie einreichen müssen. Auch den passenden deutschen Referenzberuf können Sie hier besprechen, da er Teil Ihres Antrags ist. Im Idealfall erhalten Sie ein Antragsformular und ein Merkblatt zum Verfahren. Falls es bei der zuständigen Stelle kein Antragsformular gibt, sollten Sie in einem Anschreiben die berufsspezifische Form der Anerkennung beachten, z.B. beantragen Krankenschwestern die „Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin“. Detaillierte Informationen zu den Berufen finden Sie im Abschnitt Berufliche Anerkennung.
Bewertung durch die Anerkennungsstelle:
Wenn Ihr Antrag mit allen geforderten Nachweisen eingereicht wurde, prüfen und bewerten die zuständigen Stellen Ihre ausländische Ausbildung und in den meisten Fällen auch Ihre Berufserfahrungen und Ihre Weiterbildungszertifikate. In reglementierten Berufen muss die sog. „Gleichwertigkeit“ im Verhältnis zur deutschen Ausbildung nachgewiesen werden. Gleichwertigkeit bedeutet nicht Gleichheit: Der Transfer von ausländischen Qualifikationen in das deutsche Bildungssystem toleriert auch Unterschiede. Sind die Unterschiede jedoch so groß, dass Sie den Beruf in Deutschland nicht entsprechend der vorhandenen Standards ausüben können, sollten Sie sich darauf einstellen, fehlende Kompetenzen gezielt aufzubauen.
Ergebnisse der Anerkennungsverfahren:
Positiver Bescheid: Wenn Ihre Ausbildung als „gleichwertig“ eingestuft wird, erhalten Sie einen positiven Bescheid, der die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit einem vergleichbaren deutschen Abschluss bestätigt.
Negativer Bescheid: Wenn deutsche Ausbildungsstandards nicht erreicht sind, wird der Antrag abgelehnt. Zu einem negativen Bescheid führen z.B. eine weit kürzere Ausbildungsdauer oder große Unterschiede bei den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Berufserfahrungen ausgeglichen wurden. Sobald Sie festgestellte Defizite durch Weiterbildungen oder neue Berufserfahrung ausgeglichen haben, können Sie einen weiteren Antrag bei Ihrer Anerkennungsstelle einreichen.
Teilanerkennung: In reglementierten Berufen haben v.a. Inhaber/innen von EU-Diplomen (im Landesrecht EU-Bürger/innen) auch im Fall von Defiziten die Möglichkeit, eine „Teilanerkennung“ zu erreichen. Dies bedeutet, dass Sie fehlende Kenntnisse durch eine Eignungsprüfung oder eine Anpassungsmaßnahme, die oft die Form eines Praktikums hat, nachweisen können. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung oder der Anpassungszeit wird eine volle Anerkennung erreicht. Diese wird durch einen Bescheid bestätigt.
Welche Dokumente müssen mit dem Antrag auf Anerkennung eingereicht werden?
Die Zeugnisse, welche Ihre Ausbildung nachweisen, müssen grundsätzlich im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien vorgelegt werden. Amtliche Beglaubigungen für Kopien (mit Dienstsiegel) erhalten Sie im Rathaus oder bei anderen Behörden. Einige Anerkennungsstellen akzeptieren die Vorlage der Originale bei Antragstellung, damit die Kosten für die Beglaubigung entfallen können.
Zudem brauchen Sie eine Übersetzung Ihrer Zeugnisse, die von einem in Deutschland amtlich vereidigten Übersetzer stammen muss. Originalzeugnisse in Englisch oder Französisch werden von einigen Stellen ohne Übersetzung akzeptiert. EU-rechtlich privilegierte Antragsteller/innen haben das Recht, Übersetzungen aus dem Herkunftsland zu nutzen.
Weitere Dokumente, die Anerkennungsstellen oft verlangen:
- Lebenslauf in deutscher Sprache
- Fächeraufstellungen und Notenlisten der Ausbildung
- Arbeitszeugnisse und Arbeitsbücher
- Spätaussiedler-Bescheinigung
- Nachweis über eine EU-Staatsbürgerschaft (nur in landesrechtlich geregelten Berufen)
- Meldebescheinigung
- z.T. Nachweis über Aufenthaltsstatus und Arbeitserlaubnis
- Heiratsurkunde (bei Namensänderung)
Für einige Berufe werden weitere berufsspezifische Nachweise verlangt, z.B. benötigen Ärzt/innen eine Bescheinigung über ihre gesundheitliche Eignung sowie eine Bestätigung, dass kein Strafverfahren gegen sie läuft.
Falls ein Nachweis verlangt wird, über den Sie nicht verfügen oder den Sie nicht beschaffen können, sollten Sie noch einmal bei Ihrer Anerkennungsstelle nachfragen. Das nationale Anerkennungsgesetz legt fest, dass nur notwendige Nachweise verlangt werden sollen. Vielleicht kann schon auf der Grundlage ihrer vorliegenden Dokumente die Gleichwertigkeit bestätigt werden. EU-rechtlich Privilegierte können sich auf die EU-Bestimmungen berufen, die u.a. im "Benutzerleitfaden" beschrieben werden.
Auch Ihre Deutschkenntnisse spielen in verschiedenen beruflichen Anerkennungsverfahren eine Rolle, z.B. müssen Lehrer/innen sehr gutes Deutsch (z.B. C1-Zertifikat) nachweisen.
Stimmt es, dass man Anträge zukünftig aus dem Ausland stellen kann?
Ein Nachweis über Aufenthaltsstatus und Arbeitserlaubnis kann im Rahmen des nationalen Anerkennungsgesetzes nicht mehr verlangt werden. Das Anerkennungsverfahren wurde vollständig von Aufenthaltstiteln abgekoppelt. Sogar aus dem Ausland können zukünftig Anerkennungsanträge gestellt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anträge auf Deutsch gestellt werden und dass ein deutschsprachiger Lebenslauf eingereicht wird. Von Antragsteller/innen aus Nicht-EU-Staaten kann zusätzlich verlangt werden, dass sie nachweisen, in Deutschland tätig werden zu wollen, z.B. durch Bewerbungen bei deutschen Unternehmen. EU-rechtlich privilegierte Antragsteller/innen müssen diesen Nachweis nicht erbringen. Sie sollten allerdings berücksichtigen, dass auch ein positiver Anerkennungsbescheid Ihnen kein Aufenhaltsrecht in Deutschland verschafft. Das heißt: Arbeitsmigration für Personen aus Drittstaaten ist auch zukünftig erst dann möglich, wenn Sie einen deutschen Arbeitgeber finden, der Ihnen einen Arbeitsvertrag anbietet. Auch in diesem Fall müssen die Unternehmen noch zusätzliche Bedingungen erfüllen (z.B. Höhe des Gehalts), damit Sie Aufenthalts- und Arbeitserlaufnis erhalten.
Ob diese Regelung in den Verfahren tatsächlich angewendet wird, ist jedoch noch offen, da die Paragraphen des beruflichen Fachrechts (z.B. Gesundheitsbereich) im nationalen Anerkennungsgesetz diesen Punkt nicht klären.
Wofür kann ich einen Anerkennungsbescheid nutzen?
Ein Bescheid einer Anerkennungsstelle ist für Sie in erster Linie bei Bewerbungen nützlich. Deutsche Arbeitgeber/innen erhalten so eine Information darüber, wie Ihr Abschluss im Verhältnis zu einer vergleichbaren deutschen Qualifikation einzuschätzen ist.
In den gesetzlich geregelten Reglementierten Berufen ist eine berufliche Tätigkeit teilweise nur mit einer Anerkennung möglich, z.B. bei Ärzt/innen. Ein negativer Anerkennungsbescheid bedeutet dann, dass Sie nicht als Arzt/Ärztin arbeiten dürfen. Dies gilt auch für Bereiche der beruflichen Bildung: Wenn Sie sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk (z.B. als Friseur/in) selbständig machen wollen, benötigen Sie eine Meisteranerkennung bzw. eine Ausnahmegenehmigung zur Eintragung in die sog. Handwerksrolle.
In manchen Tätigkeitsfeldern ist nur das Führen der Berufsbezeichnung geregelt – ein negativer Bescheid für einen Krankenpflegeabschluss bedeutet, dass Sie sich nicht „Gesundheits- und Krankenpfleger“ nennen dürfen. Sie können dann zwar Hilfstätigkeiten ausführen, haben aber nicht die Rechte einer Fachkraft. Somit haben Sie keinen Anspruch auf tarifliche Bezahlung und keine Möglichkeit, an Fortbildungen teilzunehmen. Dies betrifft auch Ausbildungsberufe, die nicht reglementiert sind. Seit April 2008 haben Sie jedoch im Rahmen des nationalen Anerkennungsgesetzes die Möglichkeit, durch zusätzliche deutsche Berufserfahrungen oder Weiterbildungen Ihr Kompetenzprofil anzupassen. Durch Ihren Anerkennungsbescheid können Sie erkennen, welche Defizite Sie noch ausgleichen sollten, um einen gleichwertigen Kenntnisstand zu erreichen. Sie können mit Arbeitgeber/innen absprechen, dass Sie gezielt diese fehlenden Kompetenzen aufbauen möchten. Sobald sie vorliegen und Ihr Arbeitgeber dies bestätigt, können Sie einen erneuten Antrag bei Ihrer Anerkennungsstelle einreichen. Durch diese Neuregelung werden die Bescheide sehr wichtig für den Alltag. Achten Sie darauf, dass im Bescheid umfassend beschrieben wird, über welche Qualifikation und Kompetenzen Sie verfügen. Wenn Sie einen Nicht-Anerkennungsbescheid erhalten haben, ist besonders wichtig, dass darin steht, welche Kompetenzen Sie noch ausbauen müssen, um die Defizite zur deutschen Ausbildung auszugleichen.
Welche Möglichkeiten habe ich mit einem negativen Anerkennungsbescheid?
Falls Sie den Bescheid erhalten, dass Ihre Qualifikation nicht als gleichwertig mit einer deutschen Qualifikation bewertet wird, sollten Sie zunächst die Begründung prüfen. Manchmal erfolgt eine Ablehnung, wenn Antragsteller/innen fehlende Dokumente nicht in einem angemessenen Zeitraum einreichen. Falls es zu Verzögerungen kommt – z.B. wenn Sie im Herkunftsland ein Dokument angefordert haben – sollten Sie der Anerkennungsstelle dies mitteilen. Ein Verfahren kann aber wieder aufgenommen werden, wenn es nötig bzw. durch weitere Dokumente möglich ist.
Bei Anerkennungsbescheiden haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, einen Widerspruch einzulegen oder eine Klage or dem Verwaltungsgericht einzureichen. Dies ist in allen deutschen Verwaltungsverfahren rechtlich geregelt. Einen Widerspruch einzulegen ist dann sinnvoll, wenn die Begründung der Anerkennungsstelle nicht ausreichend ist oder sogar ganz fehlt. In den deutschen Verwaltungen wird dann noch einmal geprüft. Falls nur eine Klagemöglichkeit besteht, sollten Sie bedenken, dass damit nicht nur Kosten verbunden sind, sondern Klagen sich oft über Jahre hinziehen. In vielen Fällen ist es sinnvoller, Anpassungsmöglichkeiten zu ergreifen. EU-rechtlich Privelegierte haben zusätzlich die Möglichkeit sich an die Schlichtungsstelle SOLVIT zu wenden, die in allen EU-Staaten eingerichtet wurde, um unbürokratisch zwischen Antragsteller/innen und Behörden zu vermitteln.
Derzeit bestehen in Deutschland nur wenige berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die gezielt das Anknüpfen an eine ausländische Qualifikation ermöglichen. Lassen Sie sich vor Ort zu beruflichen Möglichkeiten beraten; unter Umständen können Ihnen Mitarbeiter/innen der Anerkennungsstellen, Arbeitsvermittler/innen oder Berater/innen wertvolle Tipps geben.
Mobile ausländische Akademiker/innen können die Möglichkeit nutzen, sich an die Otto Benecke Stiftung e.V. (OBS) zu wenden. Um zugewanderte Akademiker/innen bei der Arbeitsmarktintegration zu unterstützen, führt die OBS für verschiedene Berufe sog. Studienergänzungen durch, u.a. für Ingenieur/innen oder Ökonom/innen. Auch Kurse zur Sprachförderung oder zur Prüfungsvorbereitung (u.a. für die Kenntnisstandprüfung von Ärzt/innen) werden angeboten. Weitere Informationen und Bewerbungsvoraussetzungen finden Sie hier.
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