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In diesem Abschnitt finden Sie Informationen darüber, wie Anerkennungsverfahren in der Praxis durchgeführt werden.
Durch das nationale Anerkennungsgesetz stehen zahlreiche Anerkennungsstellen vor der Aufgabe, ihre Verwaltungsverfahren an die neue Rechtslage anzupassen. Bei den nicht erfassten Berufen bleibt jedoch die alte Rechtslage bestehen. Hinzu kommt, dass die Bundesländer teilweise Durchführungsanweisungen für das Gesetz erarbeiten, die erst im Lauf des Jahres 2012 vorliegen werden. Dies gilt auch für Verordnungen des Bundesgesundheitsministeriums. Einige Anerkennungsstellen werden ebenso wie viele Beratungsstellen neu installiert und müssen sich erst einarbeiten.
Als Antragsteller/in sollten Sie daher damit rechnen, dass 2012 gewisse "Anlaufschwierigkeiten" im Verfahren auftreten werden.
Viele Migrant/innen erhalten erstmals einen Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren. Ausnahmen betreffen z.B. Juristische Berufe aus Drittländern, so dass weiterhin nur Spätaussiedler/innen und EU-rechtliche Privilegierte Anträge stellen können. Ihnen sollte jedoch bewusst sein, dass ein Verfahrensanspruch nicht dasselbe ist wie ein Recht auf Anerkennung. Zwar ist eines der Ziele des Anerkennungsgesetzes, den Anteil der anerkannten ausländischen Abschlüsse in Deutschland deutlich zu erhöhen. Ob dies mit den jetzt vorliegenden Bestimmungen erreicht wird, soll allerdings erst nach vier Jahren überprüft werden.
In Deutschland sind die einzelnen Bundesländer für die Anerkennungspraxis von ausländischen Abschlüssen zuständig. Das heißt, dass sich die Verfahren von Bundesland zu Bundesland unterscheiden können. Teilweise - vor allem bei landesrechtlich geregelten Berufen, die nicht durch das nationale Anerkennungsgesetz geregelt werden - werden Verfahren nur für Spätaussiedler/innen oder nur für EU-Bürger/innen angeboten. Ihre Chancen bei der Anerkennung Ihrer Abschlüsse hängen dadurch auch von Ihrer Nationalität bzw. der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Migrantengruppen ab:
Nur die zuständige Stelle selbst kann Ihnen im Detail sagen, wie das jeweilige Verfahren durchgeführt wird und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Da auch die Mitarbeiter/innen dort sich erst auf die neue Rechtslage einstellen müssen, empfehlen wir Ihnen, die Beschreibungen zu den Verfahrensvarianten in den Berufen in Menü 1 auf unserem Informationsportal aufmerksam zu lesen. Dies ist wichtig, weil das Anerkennungsgesetz, das ursprünglich zu "einheitlichen", "einfachen", "nutzerfreundlichen" und "transparenten" Verfahren führen wollte, diese Ankündigung von 2009 nicht einhält. Migrant/innen und Berater/innen werden zukünftig noch mehr Regelungen gegeneinander abgleichen müssen: Von allgemeinen Grundsätzen, die sich am Anfang des Gesetzes finden, wird vielfach in den nachfolgenden Berufsregelungen wieder abgewichen oder diese Grundsätze werden dort gar nicht erwähnt, so dass sich erst zeigen muss, ob und wie sie in der Praxis angewendet werden.
Obwohl dies im Gesetzgebungsverfahren diskutiert wurde, hat das nationale Anerkennungsgesetz die Aufgabe der unabhängigen Beratung und Begleitung von Migrant/innen im Anerkennungsverfahren nicht eigens geregelt. Es gibt allerdings in vielen Bundesländern Projekte, die Anerkennungsberatung anbieten. Auch auf die Beratungsangebote von Anerkennungsstellen, Migrationsberater/innen und Arbeitsverwaltung können Sie zugreifen.
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